Im provisorischen Nachlassstundungsverfahren einer GmbH (Art. 293a ff. SchKG) hat ein nicht vertretungsberechtigter Minderheitsgesellschafter keine Anhörungsoder Mitwirkungsrechte. Mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Beschwer ist er zur Anfechtung eines gutheissenden Ermächtigungsentscheids des Nachlassrichters über die Veräusserung von Vermögensteilen der Nachlassschuldnerin nicht legitimiert (E. 1.4 ff.). Keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheids (E. 2.1 ff.).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Ermächtigungsentscheids des vorinstanzlichen Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 mangels Beschwer nicht legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheids vom 6. Mai 2025 sind keine ersichtlich. Soweit weitere Rügen auf eine Angemessenheitsoder Zweckmässigkeitskontrolle hinauslaufen, sind sie nicht zu hören.
E. 4 Auf die Beschwerde vom 29. Juli 2025 im Verfahren 410 25 193 kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Nachlassrichters vom 24. Juli 2025. Mit diesem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur bzw. Wiederherstellung der streitgegenständlichen Verfügung vom 6. Mai 2025 dergestalt, dass den Parteien eine Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2025 anzusetzen sei, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dies zu Recht, da wie vorstehend erwogen (E. 1.6 hiervor) der Beschwerdeführer im laufenden Nachlassstundungsverfahren keine Parteistellung hat und der Nachlassrichter nicht verpflichtet ist, ihn als Minderheitsgesellschafter der Beschwerdegegnerin anzuhören oder im Nachlassstundungsverfahren mitwirken zu lassen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder berechtigt ist, eine schriftliche Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2025 zu verlangen, noch ein Recht auf Wiederherstellung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung hat.
E. 5 Bei diesem Ausgang der Verfahren 410 25 185 und 410 25 193 wird der vollständig unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Entscheidgebühr beider Verfahren zu übernehmen und der Beschwerdegegnerin jeweils eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist vorliegend auf CHF 3'000.00 für die Beschwerde gegen die Verfügung des Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 (410 25 185) sowie auf CHF 2'500.00 für die Beschwerde gegen den Restitutionsentscheid des Nachlassrichters vom 24. Juli 2025 (410 25 193) festzusetzen. Die Entscheidgebühr von gesamthaft CHF 5'500.00 ist mit den jeweiligen Kostenvorschüssen zu verrechnen und ein Restbetrag ist dem Beschwerdeführer zurück zu bezahlen. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen zu bestimmen, wobei § 2 Abs. 1 TO in Beschwerdeverfahren eine Bemessung nach Aufwand vorsieht. Aus den eingereichten Rechtsschriften ergibt sich ein mutmasslich erforderlicher Aufwand von rund 17 Stunden im Verfahren 410 25 185 sowie ca. 11,5 Stunden im Verfahren 410 25 193. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erscheint ein Stundenansatz von CHF 350.00 angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf gerundet CHF 6'000.00 im Verfahren 410 25 185 und CHF 4’000.00 im Verfahren 410 25 193, mithin auf total CHF 10'000.00, festzusetzen (§ 14 TO). Auslagen nach § 15 und § 16 TO sind keine ausgewiesen und daher nicht zu ersetzen. Schliesslich ist auch keine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigungen geschuldet, da die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (Art. 28 ff. MWSTG; KGE BL 410 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; KGE BL 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12).
Dispositiv
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von gesamthaft CHF 5'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 10'000.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 5A_53/2026).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 28. Oktober 2025 (410 25 185/193) Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Obligationenrecht Im provisorischen Nachlassstundungsverfahren einer GmbH (Art. 293a ff. SchKG) hat ein nicht vertretungsberechtigter Minderheitsgesellschafter keine Anhörungsoder Mitwirkungsrechte. Mangels Rechtsschutzinteresse bzw. Beschwer ist er zur Anfechtung eines gutheissenden Ermächtigungsentscheids des Nachlassrichters über die Veräusserung von Vermögensteilen der Nachlassschuldnerin nicht legitimiert (E. 1.4 ff.). Keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheids (E. 2.1 ff.). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch RA Dr. Reto Vonzun, RA Micha Bühler und/oder RAin Stéphanie Oneyser, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B. GmbH , vertreten durch RA Dr. Andreas Güngerich, RA Daniel Emch und RAin Corinne Wüthrich-Harte, Kellerhals Carrard KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Nachlassstundung / Prozessleitende Verfügung / Restitution Beschwerden gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 6. Mai 2025 (410 25 185) und gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom
24. Juli 2025 (410 25 193) A. A. ist Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Z. , welche im Jahr 1989 gegründet wurde und hauptsächlich ein Einzel- und/oder Versandhandel von Waren aller Art (sog. xxx-Produkte) betreibt sowie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Die B. GmbH ist ein 1996 gegründetes Unternehmen, welches xxx-Produkte als einzige Distributorin in der Schweiz vertrieb. Neben den xxx-Produkten bezog die B. GmbH auch Dienstleistungen für den Vertrieb der xxx-Produkte in der Schweiz. Die Stammanteile der B. GmbH werden zu 52 % von D. und zu 48 % von A. gehalten. Die beiden Brüder sind seit Jahren zerstritten. B. Am 15. August 2023 reichte die C. GmbH bei der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eine Markenübertragungsklage gegen die B. GmbH ein. Im Rahmen dieses unter der Dossiernummer 430 23 200 laufenden Verfahrens wurde der B. GmbH zuerst mit Verfügung vom 21. August 2023 superprovisorisch per sofort und danach mit Entscheid vom 28. Mai 2024 vorsorglich untersagt, mit Bezug auf bestimmte xxx-Produkte über die Schweizer Marken und Markenanmeldungen zu verfügen, insbesondere diese auf Dritte zu übertragen oder – ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Klägerin – inhaltliche Änderungen an den Zeichen oder an Waren oder Dienstleistungen der betroffenen Marken vorzunehmen oder sonstwie den Schutzumfang der Marken zu verringern, oder die Marken nach Ablauf der Schutzfrist löschen zu lassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde dieses Verfahren infolge der kurz zuvor zunächst provisorisch und anschliessend definitiv gewährten Nachlassstundung der B. GmbH gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens sistiert. Auf eine Beschwerde der C. GmbH gegen die Sistierungsverfügung vom 11. Februar 2025 trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_144/2025 vom 9. April 2025 nicht ein. C. Mit vorsorglichem Massnahmengesuch vom 21. Februar 2025 beantragte die C. GmbH bei der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) im Wesentlichen, der B. GmbH sei der Gebrauch des Zeichens «xxx», insbesondere über die unter den Domainnamen «xxx.ch» und «yyy.ch» abrufbaren Websites und Google Shopping, zu verbieten. Darüber hinaus sei der B. GmbH superprovisorisch per sofort zu verbieten, den Domainnamen «xxx.ch» zu übertragen oder Dritten irgendwelche Rechte daran einzuräumen. Dieses superprovisorische Massnahmenbegehren wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Februar 2025 gutgeheissen und die Registerbetreiberin Switch wurde angewiesen, den Domainnamen «xxx.ch» im Sinne von Art. 30 Abs. 3 lit. b der Verordnung über Internet-Domains (VID, SR 784.104.2) unverzüglich administrativ zu blockieren. Dieses Verfahren ist beim Kantonsgericht unter der Verfahrensnummer 430 25 59 hängig. D. Das Nachlassverfahren der B. GmbH ist derzeit beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost pendent. Der dafür zuständige Nachlassrichter setzte Rechtsanwalt G. als Sachwalter ein. Auf Antrag des Sachwalters wurde die B. GmbH mit Verfügung des Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 ermächtigt, Teile des Vermögens der B. GmbH «unter den Bedingungen gemäss Beilage 32 (Kaufvertrag zwischen B. GmbH und E. GmbH vom 28. April 2025) und Beilage 33 (Kaufvertrag zwischen B. GmbH und F. GmbH vom 28. April 2025, inkl. Anlage 6 und Anlage 7)» zu veräussern. Auf eine öffentliche Bekanntmachung wurde verzichtet. Die Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde ohne schriftliche Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen. Gegen diese Verfügung des Nachlassrichters erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 21. Juli 2025 Beschwerde gegen die B. GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom
6. Mai 2025 (Dossier 160 25 95 I), mit welcher die Beschwerdegegnerin ermächtigt wurde, Teile ihres Anlagevermögens zu veräussern, nichtig ist.
2. Es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Mai 2025 (Dossier 160 25 95 I), mit welcher die Beschwerdegegnerin ermächtigt wurde, Teile ihres Anlagevermögens zu veräussern, aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin keine Ermächtigung zur Veräusserung von Teilen ihres Anlagevermögens an E. GmbH und an F. GmbH zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass eine Ermächtigung zur Veräusserung von Teilen des Anlagevermögens an E. GmbH und an F. GmbH lediglich unter der Bedingung des Zustandekommens eines diese Verkäufe gutheissenden rechtsgültigen Gesellschafterbeschlusses der Beschwerdegegnerin genehmigt wird.
3. Eventualiter sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Mai 2025 (Dossier 160 25 95 I) vollumfänglich aufzuheben und sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer beantragte zudem, der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde der Beschwerde vom 21. Juli 2025, die unter der Verfahrensnummer 410 25 185 geführt wird, superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und die Vollstreckbarkeit der Ermächtigung des Nachlassrichters an die Beschwerdegegnerin zur Veräusserung von Teilen ihres Anlagevermögens vorläufig aufgeschoben. Die Beschwerdegegnerin, der Sachwalter und der Nachlassrichter wurden zur Vernehmlassung innert 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert. Vom Beschwerdeführer wurde ein Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 erhoben. F. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 wies der Nachlassrichter ein Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, es sei die Frist zur Beantragung der Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2025 wiederherzustellen. Gegen den Entscheid vom 24. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 29. Juli 2025 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und der Nachlassrichter anzuweisen, die Verfügung vom 6. Mai 2025 schriftlich zu begründen. Zudem beantragte er die Vereinigung und Koordination dieses Beschwerdeverfahrens, geführt unter der Verfahrens- nummer 410 25 193 , mit dem bereits hängigen Verfahren 410 25 185. Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 15. August 2025, in welcher die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, verfügte das Kantonsgericht am 18. August 2025 den Aktenschluss sowie die Vereinigung des Verfahrens 410 25 193 mit dem Verfahren 410 25 185. G. Im Verfahren 410 25 185 ging zuvor die Stellungnahme des Nachlassrichters vom 29. Juli 2025 ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 6. Mai 2025 legitimiert sei. Auf die Beschwerde sei demnach nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025 ebenfalls den Antrag, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde umgehend aufzuheben. Der Sachwalter reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 12. August 2025 im Verfahren 410 25 185 wurden die Stellungnahmen den Beschwerdeparteien und dem Sachwalter zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung definitiv erteilt. I. In der Folge gingen weitere freiwillige Eingaben der Beschwerdeparteien ein, in denen sie an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. Auch der Sachwalter reichte freiwillige Bemerkungen ein und hielt darin fest, dass er als Sachwalter der Beschwerdegegnerin keine Parteirechte habe und sich daher zur laufenden Rechtsstreitigkeit nicht äussere. J. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Standpunkte der Beschwerdeparteien und des Nachlassrichters in den vereinigten Verfahren 410 25 185 und 410 25 193 zusammenfassend wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Streitfragen rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren 410 25 185 geltend, durch den Ermächtigungsentscheid des Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 sei er unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Seine Betroffenheit leite er namentlich aus einem Vetorecht als Minderheitsgesellschafter gemäss Art. 808b Abs. 1 OR ab. Der Entscheid entziehe ihm dieses Vetorecht und betreffe ihn damit unmittelbar. Er sei daher zur Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO legitimiert. Ferner rügt er weitere Gesetzesverletzungen und Verfahrensfehler des Nachlassrichters und er leitet daraus die Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Mai 2025 ab, insbesondere weil die vom Nachlassrichter genehmigte «Pre-Pack»-Transaktion der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. Eventualiter hält der Beschwerdeführer eine Angemessenheitsprüfung des Verkaufspreises für erforderlich, da der Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin seiner Ansicht nach deutlich unter dem Verkehrswert verkauft worden sei. 1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Dieser sei als Minderheitsgesellschafter weder Partei des Nachlassstundungsverfahrens noch vom Ermächtigungsentscheid unmittelbar betroffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme Gläubigern keine Legitimation zur Anfechtung eines Ermächtigungsentscheids zu, dem Beschwerdeführer als Dritten erst recht nicht. Das vom Beschwerdeführer angerufene Vetorecht nach Art. 808b Abs. 1 OR werde durch die nachlassrechtliche Ermächtigung nicht berührt. Auf die Beschwerde sei folglich nicht einzutreten. 1.3 Die Vorinstanz verneint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers aus denselben Gründen. 1.4 Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO), gehört das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO explizit erwähnte schutzwürdige Interesse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei. Erforderlich ist ein persönliches und aktuelles Interesse, das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann (BGer 5A_282/2016 E. 3.2.1; BGE 133 III 282 E. 3.5; Sutter - Somm / Seiler , Handkomm. ZPO., 2021, Art. 59 N 7; Botschaft ZPO 2006, S. 7276). Der Staat soll nicht mit unnötigen Prozessen belastet und der staatliche Rechtsschutz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch effektiv ein Interesse daran besteht, dass über die streitige Angelegenheit ein Sachentscheid ergeht (KGE BL 400 20 69 E. 3.1 ). Im Rechtsmittelverfahren entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (BGE 147 III 226 E. 4.3.2; BGE 120 II 5 E. 2a; Zürcher , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 59 N 14). Zur Beschwerde ist demnach legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (u.a. KGE BL 400 21 123 E. 4.3 ). 1.5 Angefochten ist der Ermächtigungsentscheid des vorinstanzlichen Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 in der provisorischen Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin. Mit diesem genehmigte der Nachlassrichter auf Antrag des Sachwalters die Veräusserung von Teilen des Vermögens der Beschwerdegegnerin unter bestimmten Bedingungen gestützt auf Art. 298 Abs. 2 SchKG. Direkt und unmittelbar betroffen von diesem Entscheid ist die Nachlassschuldnerin, d.h. die Beschwerdegegnerin. Gläubiger der Beschwerdegegnerin sind demgegenüber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre durch einen gutheissenden Ermächtigungsentscheid nach Art. 298 Abs. 2 SchKG nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar in ihren Interessen betroffen, soweit die Veräusserung Auswirkungen auf die Nachlassdividende hat (BGE 147 III 226 E. 4.3.3). Gleiches muss für Dritte gelten, die ebenfalls höchstens mittelbar in ihren Interessen betroffen sein können. Daher ist bei einer vom Nachlassrichter genehmigten Veräusserung von Vermögensteilen der Nachlassschuldnerin weder eine Anhörungspflicht gegenüber Gläubigern oder Dritten noch ein Mitwirkungsrecht dieser Personen vorgesehen. Ebenso wenig steht Gläubigern oder Dritten ein Recht auf Höhergebot zu (KUKO SchKG- Hunkeler , 3. Aufl. 2025, Art. 298 N 17c). Das Verfahren nach Art. 298 Abs. 2 SchKG richtet sich nicht gegen Gläubiger oder Dritte; diese haben im Nachlassverfahren keine Parteistellung. Entsprechend fehlt ihnen die Legitimation, einen gutheissenden Ermächtigungsentscheid des Nachlassrichters anzufechten. Dies hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall (Beschwerde eines Gläubigers gegen einen genehmigten Verkauf von Anlagevermögen im Rahmen einer Pre-Pack-Transaktion) unter Verweis auf die Lehre klargestellt (BGE 147 III 226 E. 4.3.3 und 4.3.4 m.w.H.; KUKO SchKG- Hunkeler , 3. Aufl. 2025, Art. 298 N 17c; BSK SchKG- Bauer / Luginbühl , 3. Aufl. 2021, Art. 298 N 21a). 1.6 Der Beschwerdeführer ist nicht vertretungsberechtigter Minderheitsgesellschafter der Beschwerdegegnerin und damit Dritter ohne Parteistellung im Verfahren nach Art. 298 Abs. 2 SchKG. Er ist durch den Ermächtigungsentscheid nicht unmittelbar betroffen. Soweit er seine unmittelbare Betroffenheit aus gesellschaftsrechtlichen Befugnissen, insbesondere aus Art. 808b Abs. 1 OR, ableitet, ist er damit nicht zu hören. Die Bestimmungen des SchKG, insbesondere jene des Nachlassvertragsrechts, gehen im Konfliktfall den gesellschaftsrechtlichen Regelungen vor, da im Nachlassverfahren neben den Interessen der Gesellschaft prioritär die Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu wahren sind (KUKO SchKG- Hunkeler , 3. Aufl. 2025, Art. 298 N 17g, 17j m.w.H.; BSK SchKG- Bauer / Luginbühl , 3. Aufl. 2021, Art. 298 N 34, 35 mit Hinweis auf BGE 116 II 320). Die Stellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und seine Stammanteile an der Beschwerdegegnerin bleiben unberührt. Eine Anhörungspflicht ihm gegenüber oder ein Mitwirkungsrecht seinerseits besteht im Nachlassverfahren nicht. Eine allenfalls mittelbare bzw. wirtschaftliche Betroffenheit, etwa durch eine Reduktion einer allfälligen Liquidationsdividende nach Abschluss des Verfahrens, begründet kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und damit keine Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.1 Das Nichteintreten auf die Beschwerde schliesst jedoch nicht aus, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2025 grundsätzlich mit Nichtigkeitsmängeln behaftet sein könnte. Eine allfällige Nichtigkeit wäre unabhängig von der fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers von Amtes wegen festzustellen (BGer 4A_385/2021 E. 7.1.1; BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; BGE 147 III 226 E. 3.12). 2.2 Nach Art. 285 Abs. 3 SchKG sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung vorgenommen wurden, nicht anfechtbar, sofern sie vom Nachlassgericht oder vom Gläubigerausschuss (Art. 295a SchKG) genehmigt worden sind. Der Nachlassrichter verfügt bei der Genehmigung über ein weites Ermessen. Er hat das Geschäft auf seine Angemessenheit sowie auf seine Vereinbarkeit mit den Interessen der Gläubigergesamtheit zu prüfen. Entscheidend ist insbesondere, ob aufgrund der beantragten Rechtshandlung mit einem geringeren Verlustausmass auf die Nachlassforderungen bzw. mit einer höheren Nachlassdividende gegenüber einem Konkurs zu rechnen ist. Neben dem Gläubigerinteresse muss auch die zeitliche Dringlichkeit das Rechtsgeschäft rechtfertigen (BGE 147 III 226 E. 4.4.1 ff.; KUKO SchKG- Hunkeler , 3. Aufl. 2025, Art. 298 N 14, 16b m.w.H.; BSK SchKG- Bauer / Luginbühl , 3. Aufl. 2021, Art. 298 N 34 m.w.H.). 2.3 Nach dem Aktenstand bestehen keine Anhaltspunkte für einen besonders schweren Mangel, der zur Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheids führen könnte. Der Sachwalter stellte in seinem Bericht vom 15. April 2025 eine erhebliche Verschlechterung der Liquiditätslage der Beschwerdegegnerin fest. Bereits im Mai 2025 wären die Masseverbindlichkeiten voraussichtlich nicht mehr vollumfänglich gedeckt gewesen. Die bilanzierten Wertberichtigungen wurden mit dem raschen Preisverfall von Elektronik und Zubehörteilen bei längerer Lagerdauer begründet. Zudem hätten sich die Einkaufsbedingungen nach dem Wegfall der Bezugsquelle bei der C. GmbH derart verschlechtert, dass eine Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht mehr realistisch erschien. Der Sachwalter beantragte deshalb die Veräusserung von Vermögensteilen und stellte eine Gläubigerdividende von 100 Prozent sowie den Erhalt aller Arbeitsplätze in Aussicht. Für eine Fortführung wären innert kurzer Zeit neue Mittel durch Investoren notwendig gewesen, die aufgrund der Gesellschafterstruktur und der laufenden Rechtsstreitigkeiten mit der C. GmbH nicht zu beschaffen waren. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nähe der Erwerbergesellschaften, insbesondere der F. GmbH, zum Geschäftsführer der Nachlassschuldnerin wurde vom Nachlassrichter geprüft. Massgeblich waren für ihn die Angaben des Sachwalters, wonach der Geschäftsführer der Nachlassschuldnerin keine Beteiligung an der neuen Betriebsgesellschaft halten und kein Verwaltungsratsmandat ausüben werde, sondern als Berater und Geschäftsführer der neben Betriebsgesellschaft tätig sein werde. Unter diesen Umständen und angesichts der damals angenommenen vollen Gläubigerbefriedigung bestand für den Nachlassrichter keine Veranlassung, die Ermächtigung zum Verkauf der Vermögensteile der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen einen schwerwiegenden Mangel des Ermächtigungsentscheids nicht darzutun. Eine weitergehende Angemessenheitsoder Zweckmässigkeitskontrolle findet im Rahmen der Nichtigkeitsprüfung nicht statt (OGer Bern, Urteil vom 7. November 2019, in CAN 2020, Nr. 38, S. 109 ff.). 3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Ermächtigungsentscheids des vorinstanzlichen Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 mangels Beschwer nicht legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheids vom 6. Mai 2025 sind keine ersichtlich. Soweit weitere Rügen auf eine Angemessenheitsoder Zweckmässigkeitskontrolle hinauslaufen, sind sie nicht zu hören. 4. Auf die Beschwerde vom 29. Juli 2025 im Verfahren 410 25 193 kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Nachlassrichters vom 24. Juli 2025. Mit diesem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur bzw. Wiederherstellung der streitgegenständlichen Verfügung vom 6. Mai 2025 dergestalt, dass den Parteien eine Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2025 anzusetzen sei, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dies zu Recht, da wie vorstehend erwogen (E. 1.6 hiervor) der Beschwerdeführer im laufenden Nachlassstundungsverfahren keine Parteistellung hat und der Nachlassrichter nicht verpflichtet ist, ihn als Minderheitsgesellschafter der Beschwerdegegnerin anzuhören oder im Nachlassstundungsverfahren mitwirken zu lassen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder berechtigt ist, eine schriftliche Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2025 zu verlangen, noch ein Recht auf Wiederherstellung der Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung hat. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren 410 25 185 und 410 25 193 wird der vollständig unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Entscheidgebühr beider Verfahren zu übernehmen und der Beschwerdegegnerin jeweils eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist vorliegend auf CHF 3'000.00 für die Beschwerde gegen die Verfügung des Nachlassrichters vom 6. Mai 2025 (410 25 185) sowie auf CHF 2'500.00 für die Beschwerde gegen den Restitutionsentscheid des Nachlassrichters vom 24. Juli 2025 (410 25 193) festzusetzen. Die Entscheidgebühr von gesamthaft CHF 5'500.00 ist mit den jeweiligen Kostenvorschüssen zu verrechnen und ein Restbetrag ist dem Beschwerdeführer zurück zu bezahlen. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen zu bestimmen, wobei § 2 Abs. 1 TO in Beschwerdeverfahren eine Bemessung nach Aufwand vorsieht. Aus den eingereichten Rechtsschriften ergibt sich ein mutmasslich erforderlicher Aufwand von rund 17 Stunden im Verfahren 410 25 185 sowie ca. 11,5 Stunden im Verfahren 410 25 193. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erscheint ein Stundenansatz von CHF 350.00 angemessen. Die Parteientschädigung ist damit auf gerundet CHF 6'000.00 im Verfahren 410 25 185 und CHF 4’000.00 im Verfahren 410 25 193, mithin auf total CHF 10'000.00, festzusetzen (§ 14 TO). Auslagen nach § 15 und § 16 TO sind keine ausgewiesen und daher nicht zu ersetzen. Schliesslich ist auch keine Mehrwertsteuer auf die Parteientschädigungen geschuldet, da die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (Art. 28 ff. MWSTG; KGE BL 410 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; KGE BL 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von gesamthaft CHF 5'500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 10'000.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 5A_53/2026).